Frist­be­rech­nung bei der Rückschlagsperre

Der Gläu­bi­ger bzw. die Voll­stre­ckungs­be­hör­de hat am 01.06.2023 der Bank des Schuld­ners ei­nen Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss bzw. ei­ne Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung für des­sen Kon­to­gut­ha­ben zu­ge­stellt. Am 01.11.2023 über­weist die Bank dem Gläu­bi­ger bzw. der Voll­stre­ckungs­be­hör­de ei­nen Be­trag von 2.000 €. Am 20.11.2023 be­an­tragt der Schuld­ner die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über sein Ver­mö­gen. Nach der spä­te­ren Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens durch das In­sol­venz­ge­richt, for­dert der In­sol­venz­ver­wal­ter den Be­trag von 2.000 € zu­rück und ver­weist auf die Rück­schlag­sper­re nach § 88 In­sO. Der Gläu­bi­ger bzw. die Voll­stre­ckungs­be­hör­de über­legt, ob dem Ver­lan­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters ent­spro­chen wer­den soll­te. Da­für wird es dar­auf an­kom­men, wel­cher Zeit­punkt für die Rück­schlag­sper­re maß­geb­lich ist? Die Pfän­dung, die Zah­lung oder et­was anderes?

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Die sog. Rückschlagsp…

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