In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unterhaltsgläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen rückständigen Unterhalts beantragen und der geltend gemachte Rückstand dabei hinter dem im Titel bzw. der Vollstreckungsklausel ausgewiesenen Betrag zurückbleibt, weil es zu Unterhaltsherabsetzungen gekommen war. Viele Vollstreckungsgerichte verlangen in diesen Fällen eine nachvollziehbare Rückstandsberechnung. Zu Recht?
Das LG Lüneburg hatte im Jahr 2013 einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden (LG Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2013, Az. 5 T 83/13, JAmt 2013, 607). Tituliert war für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2013 ein Betrag von 9.854,57 €. Der Gläubiger machte in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jedoch nur 7.091,57 € für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2012 geltend. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag zurück, weil der Gläubiger keine Forderungsaufstellung vorgelegt hatte, aus der sich die Zusammensetzung des Betrags von 7.091,57 € ergab. Die dagegen einlegte sofortige Beschwerde war erfolgreich. Das LG Lüneburg führte dazu aus:
„Die Forderung ist bestimmbar, da sich der monatlich zu zahlende Unterhalt aus dem [Titel] ergibt. Es ist unerheblich, dass der Gläubiger die monatlich zu zahlenden Unterhaltsforderungen in der Forderungsaufstellung für den Zeitraum Juli 2007 bis Juli 2012 nicht im Einzelnen aufgelistet hat. Eine genaue Berechnung der Forderung muss nicht vorgelegt werden, die Höhe des Unterhaltsrückstands braucht nicht im Einzelnen spezifiziert zu werden. Es genügt, wenn der geltend gemachte Anspruch den nach dem Schuldtitel für die angegebene Zeit insgesamt geschuldeten Unterhalt nicht übersteigt (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn. 463).“
LG Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2013, Az. 5 T 83/13, JAmt 2013, 607
Dem ist zuzustimmen. Das Vollstreckungsgericht hat nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Rückstand nach dem Titel aufgelaufen sein könnte (LG Bochum DAVorm 1985, 809). Der Gläubiger muss deshalb keine dezidierte Rückstandsberechnung vorlegen. Konsequenterweise sieht daher auch die Anlage 3 zur ZVFV keine Felder vor, um die Berechnung eines Unterhaltsrückstands im Einzelnen darzustellen. Das amtliche Formular begnügt sich vielmehr zu Recht mit der Angabe einer Gesamtsumme und des dazugehörigen Zeitraums.
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