Pfändet der Gläubiger wegen einer Unterhaltsforderung i. S. d. § 850d ZPO oder einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i. S. d. § 850f Abs. 2 ZPO das Arbeitseinkommen des Schuldners, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen einzelfallabhängigen pfandfreien Betrag fest. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass der Gläubiger später die Ausfertigung des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gerichtsvollzieher erhält, dort aber keine Festsetzung des pfandfreien Betrages finden kann — die entsprechende Stelle des amtlichen Formulars ist schlicht leer und eine Anlage gibt es auch nicht. Was steckt dahinter und wie kann der Gläubiger darauf reagieren?
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