Eine häufig diskutierte Frage ist, ob Erzwingungshaft nach § 96 OWiG dann angeordnet werden darf, wenn es sich bei dem Bußgeld um eine Insolvenzforderung handelt. Die Antwort auf diese Frage hat auch entscheidende Auswirkungen auf die Vollstreckungsverjährung.
Zunächst darf Erzwingungshaft nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder Umstände bekannt sind, aus denen sich seine Zahlungsunfähigkeit ergibt (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG). Ist der Bußgeldschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der sich in der Wohlverhaltensphase befindet, also zahlungsunfähig im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2, 4 OWiG? Die Antwort auf diese Frage fällt noch sehr eindeutig aus. Die weitherrschende Meinung verneint sie und argumentiert, Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 …