Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn (BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Az. I ZB 54/16):
a) aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben des Schuldner unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder
b) der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat.
Der Gerichtsvollzieher wird den Nachbesserungsantrag des Gläubigers — ein umfassendes kommentiertes Muster habe ich hier verfasst — ablehnen, wenn er meint, dass die Voraussetzungen für eine Nachbesserung nicht vorlägen. Dagegen kann sich der Gläubiger mit einer Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO wenden (“wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen”). Hatte der Gläubiger die Nachbesserung beantragt, weil der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unzutreffende Angaben gemacht hatte, könnte die Erinnerung wie folgt gestaltet werden:
Amtsgericht […]
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
[…]
– Gläubiger und Erinnerungsführer –
gegen
[…]
– Schuldner und Erinnerungsgegner –
lege ich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers [Name] vom […], Az. […], die Vermögensauskunft des Schuldners vom […] nachbessern zu lassen, nach § 766 ZPO
Erinnerung
ein und beantrage,
den Gerichtsvollzieher [Name] anzuweisen, den Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners vom […] nicht aus den im Schreiben des Gerichtsvollziehers vom […], Az. […], genannt…