Immer wieder kommt es in der Praxis dazu, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag erteilt bzw. die Vollstreckungsbehörde ihm ein Vollstreckungsersuchen sendet und danach für mehrere Monats nichts hört. Auch Sachstandsanfragen bleiben unbeantwortet. Was kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde in diesem Fall tun?
1. Zu denken ist zunächst an eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Sie kommt in Betracht, wenn der Gerichtsvollzieher
- die Vollstreckung nicht in rechtmäßiger Art und Weise durchführt,
- sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen,
- sich weitert, einen Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder
- die Kosten fehlerhaft erhebt.
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