Ab und zu erhalten der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde nach der Pfändung eine Zahlung des Drittschuldners, die er kurz darauf wieder zurückfordert, weil die Überweisung ein Versehen gewesen sei, ein technisches Problem vorgelegen habe usw. Ein konkretes Beispiel: Der Drittschuldner hat versehentlich einen gerichtlichen Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht beachtet. Sind der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde in diesen Fällen zur Rückzahlung verpflichtet?
Die Rückforderung von Zahlungen, die der Drittschuldner irrtümlich an den Gläubiger geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Zu prüfen ist daher zunächst, ob es für die Zahlung an einem Rechtsgrund fehlte. Das ist in den obigen Beispiel der Fall, denn dem Gläubiger bzw. der Vollstreckungsbehörde fehlte und fehlt aufgrund der einstweiligen Einstellung die Einziehungsbefugnis. Ein Rechtsgrund fehlt aber z. B. auch, wenn der Drittschuldner leistet und dabei gegen Bestimmungen des Pfändungsschutzes verstoßt, also unpfändbare Beträge an den Gläubiger abführt. Daher könnte ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen.