Einer Lohnabrechnung des ledigen und kinderlosen Schuldners ist das in Geld gezahlte Bruttoeinkommen von 2.000,00 € zu entnehmen. Außerdem ist ersichtlich, dass er 49,00 € für ein Deutschland-Jobticket erhält, die steuer- und sozialabgabenfrei sind. Der Arbeitgeber berechnet die pfändbaren Beträge dergestalt, dass er von 2.000,00 € die Abgaben von 562,08 € abzieht, woraus sich 1.437,91 € und damit an die Vollstreckungsbehörde abzuführende 19,40 € ergeben. Muss der Arbeitgeber stattdessen die pfändbaren Beträge aus 1.486,91 € berechnen, d. h. Wert des Deutschland-Jobtickets dazu addieren, und damit 54,40 € an die Vollstreckungsbehörde abführen? Bei einer Unterhaltsvollstreckung stellt sich diese Frage — mit anderen Zahlen — ebenso.
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In § 850e Nr. 2a ZPO heißt es: