Deutsch­land-Job­ti­cket und Lohnpfändung

Ei­ner Lohn­ab­rech­nung des le­di­gen und kin­der­lo­sen Schuld­ners ist das in Geld ge­zahl­te Brut­to­ein­kom­men von 2.000,00 € zu ent­neh­men. Au­ßer­dem ist er­sicht­lich, dass er 49,00 € für ein Deutsch­land-Job­ti­cket er­hält, die steu­er- und so­zi­al­ab­ga­ben­frei sind. Der Ar­beit­ge­ber be­rech­net die pfänd­ba­ren Be­trä­ge der­ge­stalt, dass er von 2.000,00 € die Ab­ga­ben von 562,08 € ab­zieht, wor­aus sich 1.437,91 € und da­mit an die Voll­stre­ckungs­be­hör­de ab­zu­füh­ren­de 19,40 € er­ge­ben. Muss der Ar­beit­ge­ber statt­des­sen die pfänd­ba­ren Be­trä­ge aus 1.486,91 € be­rech­nen, d. h. Wert des Deutsch­land-Job­ti­ckets da­zu ad­die­ren, und da­mit 54,40 € an die Voll­stre­ckungs­be­hör­de ab­füh­ren? Bei ei­ner Un­ter­halts­voll­stre­ckung stellt sich die­se Fra­ge — mit an­de­ren Zah­len — ebenso.

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In § 850e Nr. 2a ZPO heißt es:

Ka­te­go­rien