Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, um Kindesunterhalt durchzusetzen. Dazu hatte das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Arbeitseinkommen und Kontoguthaben des Schuldners erlassen. Den pfandfreien Betrag hatte es auf 1.040,00 € für den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners zzgl. 2/3 des Mehrbetrages festgesetzt, weil der Schuldner zwei minderjährigen Kindern Naturalunterhalt gewährt.
Gegen die fehlende Deckelung der Quote von 2/3 auf den Unterhaltsanspruch derjenigen Kinder, denen der Schuldner Naturalunterhalt leistet (564,00 €), legt der Gläubiger Erinnerung ein. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde.
Das zuständige Landgericht entschied:
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