In zahlreichen Publikationen zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Verwaltungszwangsverfahren wird im Zusammenhang mit Bußgeldern zwischen
- der Vollstreckungsbehörde i. S. d. OWiG und
- der Vollzugsbehörde i. S. d. OWiG, d. h. der Vollstreckungsbehörde i. S. d. jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
unterschieden. Diese Unterscheidung ist richtig, denn damit gehen unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten einher. So obliegen beispielsweise folgende Aufgaben der Vollstreckungsbehörde i. S. d. des OWiG:
Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde. | § 93 Abs. 1 OWiG |
Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde […] Erzwingungshaft anordnen […] | § 96 Abs. 1 OWiG |
Doch was bedeutet das für Kommunen? Müssen diese Aufgaben zwingend durch ein “Ordnungsamt” wahrgenommen oder können sie auch der “Vollstreckungsbehörde” übertragen werden, die mit der Beitreibung von Geldforderung befasst ist?
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