Bestimmte Aufgaben nach dem OWiG hat die “Vollstreckungsbehörde” wahrzunehmen. Dazu gehören ua
“Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.”
§ 93 Abs. 1 OWiG
“Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde […] Erzwingungshaft anordnen […]”
§ 96 Abs. 1 OWiG
Wer im kommunalen Bereich in diesem Sinne Vollstreckungsbehörde ist, bestimmt § 92 OWiG:
“Vollstreckungsbehörde […] ist die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat […].”
§ 92 OWiG
Die Zuständigkeit für den Erlass kommunaler Bußgeldbescheide richtet sich nach gesonderten Regelungen, zB:
“Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig […]”
§ 2 S. 2 SächsOWiZuVO
Welchen Organisationseinheiten die Aufgaben der Vollzugs- und der Vollstreckungsbehörde innerhalb der Kommune zuordnet werden, unterliegt dem Binnenorganisationsrecht des Behördenleiters, zB des Oberbürgermeister. Der Behördenleiter kann daher die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde iSd § 92 OWiG ohne Weiteres der Organisationseinheit “Kommunalkasse” zuweisen, während die Aufgaben der Verwaltungsbehörde von den Fachämtern (zB Umweltamt) als Organisationseinheiten wahrgenommen werden. Dafür spricht ein gewichtiges Argument: Von der Vollstreckungsbehörde iSd § 92 OWiG ist die Vollzugsbehörde zu unterscheiden. Sie führt die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aus, dh erlässt zB Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Die Vollzugsbehörde bestimmt sich nach dem Bundes- bzw. dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 90 OWiG), zB
“Zur Vollstreckung sind befugt:
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 VwVG LSA
1. die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden,
2. die Landkreise […]”
Wer innerhalb der Kommune zur Vollstreckung befugt ist, richtet sich wiederum nach den binneorganisatorischen Festlegungen des Behördenleiters. In der Regel handelt es sich um die Kommunalkasse. Werden ihr auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde iSd § 92 OWiG zugewiesen, kann sie das Verfahren deshalb ganzheitlich betreiben, dh selbständig über die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen und die Beantragung von Erzwingungshaft entscheiden.
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