[Aktualisierte Fassung vom 18.08.2021] Gegenwärtig kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge bis zum Ende der Pandemie ablehnen bzw. zurückstellen. Zur Begründung tragen sie vor, dass persönlichen Kontakte mit Schuldnern zu vermeiden seien. Teilweise berufen sie sich auf entsprechende Anordnungen ihrer Dienstherren.
Dieses Vorgehen ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, denn es führt zu einem Stillstand der Rechtspflege. Der Gerichtsvollzieher kann sich im Außendienst wirksam schützen. Nichts anderes tun Mitarbeiter von Jugendämtern, Polizeivollzugsbehörden, Ordnungsämtern usw.
Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde kann die (vorübergehende) Ablehnung natürlich akzeptieren. Aus meiner Sicht sollte sie aber Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
Sie könnte wie folgt formuliert werden:
In der Zwangsvollstreckungssache
…
- Gläubiger und Erinnerungsführer -gegen
…
- Schuldner und Erinnerungsgegner -lege ich namens des Gläubigers gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages durch Frau/Herrn Haupt/Ober/Gerichtsvollzieher/in … mit Schreiben vom …, Az. DR …, nach § 766 ZPO
Erinnerung
ein und beantrage,
die/den Haupt/Ober/Gerichtsvollzieher/in anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag zu seinem Az. DR … nicht aus dem im Schreiben vom … genannten Gründen abzulehnen.
Begründung
I. Sachverhalt
Der Gerichtsvollzieher lehnt es mit Hinweis auf die Corona-Pandemie bis auf Weiteres ab, den Vollstreckungsauftrag auszuführen.
II. Rechtliche Würdig…