KategorieForderungspfändung

Neue pfand­freie Be­trä­ge nach § 850c ZPO ab 01.07.2024

Ab 01.07.2024 gel­ten für Pfän­dun­gen nach § 850c ZPO neue Frei­gren­zen (Pfänd­frei­Gr­Bek 2024). Der Grund­frei­be­trag nach der Ta­bel­le zu § 850c ZPO wird bei 1.499,99 € lie­gen (ein Plus von 90,00 €).

Die ur­sprüng­li­che Be­kannt­ma­chung ist am 10.05.2024 er­folgt. Sie wur­de am 23.05.2024 korrigiert. 

Die neue Pfän­dungs­ta­bel­le fin­det sich hier.

Voll­stre­ckungs­recht­li­che Be­deu­tung ei­nes “Ar­beits­ent­gelt­kon­tos”

Ein Gläu­bi­ger bzw. ei­ne Voll­stre­ckungs­be­hör­de hat das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners ge­pfän­det und da­nach beim Ar­beit­ge­ber die Lohn­ab­rech­nun­gen an­ge­for­dert. Dort ist im­mer wie­der von „Ab­gang Ar­beits­ent­gelt­kon­to“ und „Zu­gang Ar­beits­ent­gelt­kon­to“ zu le­sen. Was hat es da­mit auf sich? Sind die­se Be­zü­ge bzw. Ab­zü­ge bei der Be­rech­nung des pfänd­ba­ren...

Pfän­dung und Abtretung

Nach ei­ner Lohn­pfän­dung teilt der Dritt­schuld­ner mit, dass der Schuld­ner sein Ar­beits­ein­kom­men vor meh­re­ren Jah­ren – als er noch bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber tä­tig ge­we­sen sei – an ein Kre­dit­in­sti­tut ab­ge­tre­ten ha­be. Die­se Ab­tre­tung sei aus Sicht des Dritt­schuld­ners vor­ran­gig zu be­die­nen. Wie ist die Rechts­la­ge aus Sicht des pfän­den­den (Unterhalts...

Voll­stre­ckungs­recht­li­che Be­deu­tung des “Mehr­auf­wands-Win­ter­gel­des”

Ein Gläu­bi­ger bzw. ei­ne Voll­stre­ckungs­be­hör­de hat das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners ge­pfän­det und da­nach beim Ar­beit­ge­ber die Lohn­ab­rech­nun­gen an­ge­for­dert. Da­nach hat der Schuld­ner ein “Mehr­auf­wands-Win­ter­geld” er­hal­ten. Was hat es da­mit auf sich? Ist das “Mehr­auf­wands-Win­ter­geld” pfänd­bar? Wird es von der Lohn­pfän­dung erfasst? ##### ##### ##### #####...

Mus­ter für ei­ne nach­träg­li­che Zu­sam­men­rech­nung meh­re­rer Ein­kom­men in der Verwaltungsvollstreckung

[Er­wei­te­re Fas­sung vom 26.04.2024] In der Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung kommt es hin und wie­der, vor dass der Lohn des Schuld­ners (A) ge­pfän­det wur­de und sich spä­ter her­aus­stellt, dass der Schuld­ner ein wei­te­res Ar­beits­ein­kom­men (B) be­zieht. Da­bei kann es sich auch um ei­ne blo­ße Ne­ben­tä­tig­keit han­deln. In die­sem Fall soll­te die Voll­stre­ckungs­be­hör­de das...

Be­scheid zur Nicht­be­rück­sich­ti­gung ei­nes Un­ter­halts­be­rech­tig­ten mit ei­ge­nem Bareinkommen

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 25.04.2024] Er­gibt sich in der Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung erst nach dem Er­lass ei­ner Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung, dass ein Un­ter­halts­be­rech­tig­ter des Schuld­ners über ei­ge­ne Bar­ein­künf­te ver­fügt, be­darf es ei­nes se­pa­ra­ten Be­scheids über die Nicht­be­rück­sich­ti­gung nach § 850c Abs. 6 ZPO. Da­bei ist un­ter an­de­rem zu...

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