Schuldner Ingo Notlage hat an die Gemeinde Musterhausen ein Bußgeld von 100 €, das vor etwas mehr als zweieinhalb Jahren rechtskräftig festgesetzt wurde, und dazugehörige Verwaltungskosten von 50 € zu zahlen. Er ist bereit, eine Ratenzahlung über 10 € zu vereinbaren. Die Ratenhöhe ist aus Sicht der Gemeinde angemessen. Wie sollte die Vereinbarung mit Blick auf die Verjährung gestaltet werden?
Das Bußgeld verjährt drei Jahre nach der Rechtskraft (§ 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 OWiG). Die Verjährung der Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) richtet sich nach den landrechtlichen Vorschriften, die dem ehemaligen VwKostG des Bundes entsprechen (§ 107 Abs. 4 OWiG). Das ist beispielsweise in Sachsen das SächsVwKG. Die Zahlungsverjährung tritt in diesem Beispiel fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 107 Abs. 4 OWiG i. V. m. § 23 Abs. 1 SächsVwKG).
Die Vollstreckungsverjährung des Bußgeldes kann nicht unterbrochen werden. Allerdings ist sie für die Dauer einer Zahlungserleichterung gehemmt (