Die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Rückzahlung von Mietkautionen und Betriebskostenvorauszahlungen gehört zum Standardrepertoire eines Gläubigers. Doch welche Anforderungen sind dabei an die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung zu stellen, d.h. welche Angaben muss der Gläubiger insoweit im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Anspruch G machen? Viele Vollstreckungsgerichte verlangen, dass der Gläubiger die Wohnung festgelegt, auf die sich die zu pfändenden Ansprüche beziehen. Aber ist das wirklich erforderlich oder sollte der Gläubiger nicht sogar besser auf die Angabe der Wohnung verzichten bzw. mit dem Zusatz “insbesondere“ versehen?
Unstreitig ist bei der Pfändung von
- Sozialleistungen die Angabe der Konto- oder Versicherungsnummer bei Anspruch B der amtlichen Formulare (Brögelmann, in: Saenger/ Ullrich/Siebert, ZPO, 4. Auflage 2018, § 829 Rn. 43) und
- Kontoguthaben die Angabe der Kontonummer bei Anspruch D der amtlichen Formulare (Riedel, in: BeckOK ZPO, 36. Edition 2020, § 829 Rn. 118.1; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2015, § 829 Rn. 143; Brögelmann, a. a. O., § 829 Rn. 45; Krätzschel, in: Beck´sche Online-Formulare Erbrecht, 21. Edition 2018, 12.4.3 Rn. 4; Koch, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017, § 85 Rn. 9)
nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Art des Rechtsverhältnisses bezeichnet ist. Weitere identifizierende Merkmale können entfallen oder mit dem Zusatz “insbesondere“ (vgl. Anspruch D) versehen werden. Wirksamen Pfändungen steht es daher nicht entgegen, wenn die entsprechenden Felder zu den Ansprüchen B und D in den amtlichen Formularen nach den Anlagen 2 und 3 unausgefüllt bleiben.
Für die Pfändung von Mietkautionen und Betriebskostenguthaben kann nicht anderes gelten. Unschädlich ist es daher, wenn die Wohnung nicht bezeichnet oder mit dem Zusatz “insbesondere“ versehen wird.
Diese Überlegungen sind von Bedeutung, weil die Angabe eines identifizierenden Merkmals, d.h. einer Kontonummer, einer Vertragsnummer oder einer Wohnung usw. zu einer Beschränkung der Pfändung auf ein bestimmtes Konto, einen bestimmten Vertrag oder eine bestimmte Wohnung führen kann (Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 33 Rn. 19). Das wirkt sich bei der Pfändung von Mietkautionen und Betriebskostenguthaben für den Gläubiger negativ aus, wenn der Schuldner bei demselben Vermieter, z.B. der kommunalen Wohnungsgesellschaft, umzieht oder ausnahmsweise mehrere Mietverträge hat.
Bei der Pfändung von Mietkautionen und Betriebskostenguthaben sollte der Gläubiger daher entweder die Wohnung mit angeben oder mit dem Zusatz “insbesondere“ versehen.
Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.