[Erweiterte und aktualisierte Fassung vom 30.05.2022] Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen (§ 850f Abs. 2 ZPO), bestimmte Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) sowie — je nach Landesrecht — u. a. Buß- und Zwangsgelder (vgl. z. B. § 55 S. 2 VwVG LSA) sind in der Zwangsvollstreckung bevorrechtigt, d. h. vor allem Arbeitseinkommen kann mit einem herabgesetzten pfandfreien Betrag gepfändet werden. Er setzt sich in der Regel zusammen aus dem Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB XII, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einem Besserstellungszuschlag für die Erwerbstätigkeit. Nun kommt es häufig vor, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau zusammenlebt, die ihrerseits über ein eigenes Einkommen verfügt und das eigene Arbeitseinkommen des Schuldners hinter diesem Betrag zurückbleibt.
In diesem Fall stellen sich zwei Fragen:
- Welche Kosten der Unterkunft und Heizung sind anzusetzen? Für eine oder für zwei Personen? Falls es nur eine Person ist, werden die angemessenen oder die bekannten tatsächlichen Gesamtkosten dann nach Köpfen oder dem Verhältnis der Einkommen aufgeteilt?
- Welche Rolle spielt das eigene Einkommen des Ehegatten? Reduziert sich dadurch der eigene notwendige Unterhalt des Schuldners?
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