Immer wieder können Gläubiger und Vollstreckungsbehörden auf Lohnabrechnung sehen, dass Arbeitgeber dem Schuldner Pfändungskosten in Rechnung stellen, etwa in Form einer monatlichen Pauschale von 15 €. Teilweise werden diese Kosten von den pfändbaren Beträgen abgezogen und gehen damit vollständig zu Lasten des Gläubigers. Andere Arbeitgeber ziehen sie vor der Berechnung des pfändbaren Lohns ab. Damit trägt sie der Gläubiger zumindest anteilig, weil sich der für die Pfändung berücksichtigt Lohn verringert.
Doch ist das überhaupt zulässig?
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Nein, das ist es nicht. Natürlich entstehen dem Arbeitgeber für die Bearbeitung der Pfändung (Personal-)Kosten. Sie fallen jedoch durch die Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe an und müssen daher weder vom Schuldner noch vom Gläubiger getragen werden. Dazu das BAG, Urteil vom 18.07.2006, Az. 1 AZR 578/05:
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last.
BAG, Urteil vom 18.07.2006, Az.