Bei der Lohnpfändung wegen Unterhalt ist dem Schuldner neben seinem eigenen notwendigen Unterhalt auch ein Betrag zur laufenden gesetzlichen Unterhaltsgewährung an vor- oder gleichrangige Berechtigte pfandfrei zu belassen (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei gleichrangigen Berechtigten ist dabei eine Quotelung erforderlich. Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Der Beistand vertritt ein Kind in der 3. Altersstufe. Der Schuldner gewährt drei weiteren Kindern (1. Altersstufe, 1. Altersstufe, 2. Altersstufe) laufenden Unterhalt. Wie erfolgt die gequotelte Festsetzung des pfandfreien Betrages, wenn der Beistand des Lohn des Schuldners pfändet? Und was berechnet dann der Drittschuldner?
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