Wer Unterhalt oder Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen vollstreckt, kennt es sicher: Viele Vollstreckungsgerichte setzen im Pfändungsbeschluss einen pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO fest, aber es nicht ersichtlich, wie sie diesen Betrag ermittelt haben. Das stellt Gläubiger und Schuldner gleichermaßen vor das Problem, dass sie nicht beurteilen können, ob sie gegen die Höhe des pfandfreien Betrages mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen sollten. Deshalb war es an der Zeit, sich die Rechtmäßigkeit dieser Praxis einmal genauer anzusehen. Den dazugehörigen Aufsatz gibt es in der aktuellen Ausgabe des “Rpfleger” zum Nachlesen. Mein Fazit:
“Die Praxis zahlreicher Vollstreckungsgerichte, die Höhe des im Pfändungsbeschluss nach § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO herabgesetzten pfandfreien Betrages nicht zu begründen, ist rechtswidrig. Eine Begründung ist nicht lediglich „durchaus nützlich“ (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 850d Rn. 20), sondern erforderlich. Für einen gesetzmäßigen Beschluss hat das Gericht den Pfändungsfreibetrag zumindest nach Einzelpositionen aufzuschlüsseln, ihre jeweilige Höhe zu benennen und kurz auf die rechtlichen Grundlagen hinzuweisen.
Benner Rpfleger 2019, 553 – 557
Im Interesse eines rechtsstaatlichen Pfändungsverfahrens sollten die Vollstreckungsgerichte ihre Praxis deshalb umstellen, soweit sie entsprechende Begründungen bisher unterlassen haben. Ansonsten bleibt Gläubigern und Schuldnern nur die Möglichkeit, gegen das Fehlen von Begründungen mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorzugehen. Ich bin schon sehr gespannt, wie sich die Sache entwickeln wird.
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