[Aktualisierte Fassung vom 14.07.2024] Wer gesetzlichen Unterhalt oder Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen vollstreckt, kennt es sicher: Viele Vollstreckungsgerichte setzen im Pfändungsbeschluss einen pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO fest, aber es nicht ersichtlich, wie sie diesen Betrag ermittelt haben. Das stellt Gläubiger und Schuldner gleichermaßen vor das Problem, dass sie nicht beurteilen können, ob und mit welcher Begründung sie gegen die Höhe des pfandfreien Betrages vorgehen sollten. Wie ist die Rechtslage und was kann der Gläubiger tun?
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