Feh­len­de Be­grün­dung des pfand­frei­en Be­tra­ges im Pfändungsbeschluss

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 14.07.2024] Wer ge­setz­li­chen Un­ter­halt oder For­de­run­gen aus vor­sätz­li­chen un­er­laub­ten Hand­lun­gen voll­streckt, kennt es si­cher: Vie­le Voll­stre­ckungs­ge­rich­te set­zen im Pfän­dungs­be­schluss ei­nen pfand­frei­en Be­trag nach § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO fest, aber es nicht er­sicht­lich, wie sie die­sen Be­trag er­mit­telt ha­ben. Das stellt Gläu­bi­ger und Schuld­ner glei­cher­ma­ßen vor das Pro­blem, dass sie nicht be­ur­tei­len kön­nen, ob und mit wel­cher Be­grün­dung sie ge­gen die Hö­he des pfand­frei­en Be­tra­ges vor­ge­hen soll­ten. Wie ist die Rechts­la­ge und was kann der Gläu­bi­ger tun?

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