Der Gläubiger beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und legt dem Vollstreckungsgericht dazu eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vor, die ihm als Rechtsnachfolger erteilt wurde. Die Rechtsnachfolgeklausel lautet:
Vorstehende Ausfertigung wird … als Rechtsnachfolger von … gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen. |
Das Vollstreckungsgericht beanstandet die Klausel, weil dort die Urkunde nicht erwähnt sei, auf deren Grundlage die Klausel erteilt wurde. Der Gläubiger müsse die Klausel berichtigen lassen. Zu Recht?
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