Be­an­stan­dung der Rechts­nach­fol­ge­klau­sel durch das Vollstreckungsgericht

Der Gläu­bi­ger be­an­tragt den Er­lass ei­nes Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schlus­ses und legt dem Voll­stre­ckungs­ge­richt da­zu ei­ne voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung des Ti­tels vor, die ihm als Rechts­nach­fol­ger er­teilt wur­de. Die Rechts­nach­fol­ge­klau­sel lautet:

Vor­ste­hen­de Aus­fer­ti­gung wird … als Rechts­nach­fol­ger von … ge­mäß § 727 ZPO zum Zwe­cke der Zwangs­voll­stre­ckung er­teilt. Die Rechts­nach­fol­ge ist nachgewiesen.

Das Voll­stre­ckungs­ge­richt be­an­stan­det die Klau­sel, weil dort die Ur­kun­de nicht er­wähnt sei, auf de­ren Grund­la­ge die Klau­sel er­teilt wur­de. Der Gläu­bi­ger müs­se die Klau­sel be­rich­ti­gen las­sen. Zu Recht?

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