Aus­wir­kun­gen von § 7a UVG im Klauselerteilungsverfahren

Der BGH hat mit Be­schluss vom 31.05.2023, Az. XII ZB 190/22, ent­schie­den, dass § 7a UVG nicht nur die Voll­stre­ckung, son­dern be­reits die ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung des Un­ter­halts­an­spruchs durch den So­zi­al­leis­tungs­trä­ger un­ter­sa­ge. Für den Bei­stand und an­de­re Klau­s­e­ler­tei­lungs­or­ga­ne stel­len sich vor die­sem Hin­ter­grund (bis zur Auf­he­bung von § 7a UVG) meh­re­re Fra­gen: Muss das Land bzw. die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se beim An­trag auf Er­tei­lung ei­ner Rechts­nach­fol­ge­klau­sel zu ei­nem SGB-II-Be­zug des Schuld­ners vor­tra­gen? Steht die Rechts­aus­übungs­sper­re des § 7a UVG ei­ner Er­tei­lung der Rechts­nach­fol­ge­klau­sel — ggf. auf Ein­wand des Schuld­ners — entgegen?

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Bei § 7a UVG han­delt es sich nach zu­tref­fen­der Auf­fas­sung um ei­ne ge­gen den An­spruch als sol­ches ge­rich­te­te, al­so ma­te­ri­ell-recht­li­che rechtsh…

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