Ein Schuldner bezieht ALG II und ein überschaubares Arbeitseinkommen. Was ergibt sich daraus für die Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung?
1. Gewöhnliche Forderung
Das ALG II ist unpfändbar (§ 42 Abs. 4 S. 1 SGB II). Auch eine Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen scheidet aus, weil § 850e Nr. 2a ZPO dies nur für pfändbare Sozialleistungen zulässt. Ein gewöhnlicher Gläubiger kann in der eingangs beschriebenen Situation daher nur den Lohn pfänden, wird dabei aber in der Regel keine pfändbaren Beträge erhalten.
2. Privilegierte Forderung (insbesondere gesetzlicher Unterhalt)
Bei der Vollstreckung von Unterhalt i. S. d. § 850d ZPO und anderen privilegierten Forderungen sieht es anders aus.…