[aktualisierte Fassung vom 20.05.2023] Bei einer privat-rechtlichen Forderung führt der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt eine Vollstreckungsmaßnahme bekanntlich nur aus, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegt wird. Dem Gläubiger wird grundsätzlich lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Damit soll eine unzulässige Doppelvollstreckung verhindert werden. In verschiedenen Situationen benötigt der Gläubiger aber eine weitere (2.) vollstreckbare Ausfertigung des Titels. Die Hauptgründe sind:
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- Die (erste) vollstreckbare Ausfertigung ist verloren gegangen.
- Der Gläubiger will zulässigerweise parallel vollstrecken, …