REDAKTIONELLER LEITSATZ
Wenn der Schuldner im Vermögensverzeichnis angibt, von Dritten unterstützt zu werden, hat er deren Namen und Anschriften mitzuteilen.
AG Leipzig, Beschluss vom 11.08.2021, Az. 435 M 11339/21
TENOR
1. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 22.07.2021 wird der beteiligte Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners nicht mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner in seiner Vermögensauskunft vom 18.05.2021 gemachten Zuwendungen durch Freunde und Bekannte stünden dem Schuldner nicht zu, der Schuldner habe hierauf keinen Rechtsanspruch, diesbezügliche Leistungen durch Dritte erfolgten freiwillig, eine Pfändung dieser Gelder lasse die Zwangsvollstreckung auf Grund fehlender Rechtsansprüche nicht zu, eine Aufführung der Namen und Anschriften dieser Freunde und Bekannte sei nicht geeignet, die Befriedigung der Gläubiger im Rahmen der Zwang…