REDAKTIONELLER LEITSATZ
Der Schuldner ist verpflichtet, die Vermögensauskunft nachzubessern, wenn er angibt, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, aber weder Außenstände noch Aufträge zu haben.
TENOR
Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag vom 20.01.2021 auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, dass jeder Punkt des Vermögensverzeichnisses bereits hinterfragt wurde und daher genauere Angaben nicht zu erwarten seien.
GRÜNDE
I. Der Schuldner hat am 07.01.2021 die Vermögensauskunft abgegeben. Er hat darin auf Seite 5 unter Ziffer 12 angegeben, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen und bei einem monatlichen Umsatz von 12.000,- € bis 15.000,- € einen monatlichen Gewinn von 2.500,- € bis 3.000,- € zu erzielen. Weitere Einkünfte hat er nicht angeben. Ebenso wenig verfügt er nach seinen Angaben sonst über Vermögenswerte oder finanzielle Rücklagen. Seinem minderjährigen Ki…