Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (kurz: PKoFoG) wird weitüberwiegend am 01.12.2021 in Kraft treten. Es bringt eine ganze Reihe an Änderungen beim Pfändungsschutzkonto mit sich, hält aber auch einige andere Kleinigkeiten bereit.
Der Überblick:
[Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen]
§ 811 Abs. 1 Nr. 10, 10a ZPO‑E
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind
10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt
Der Pfändungsschutz für Kulturgegenstände wird verändert. Bisher waren nur „Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche […] oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind“ geschützt (§ 811 Nr. 10 ZPO). Der Schutz wird nun allgemein auf Kultusgegenstände erweitert. Geschützt sind aber nur Gegenstände, soweit sie der Schuldner tats…