Die Vollstreckungsbehörde treibt eine öffentliche-rechtliche Forderung bei. Der Schuldner legt ein “Vergleichsangebot für eine gütliche Einigung” vor. Danach soll sich “die Sache” nach sofortiger Zahlung des halben Forderungsbetrages “erledigt” haben. In welcher Form ist ein derartiges Vergleichsangebot abzulehnen und kann der Schuldner die Ablehnung rechtlich angreifen?
Die Antworten auf diese Fragen werden deutlich, wenn man die Annahme des Vergleichsangebots näher betrachtet. Sie würde bedeuten, dass die Behörde im Gegenzug zur sofortige Zahlung auf den halben Forderungsbetrag verzichtet. Ein Forderungsverzicht ist öffentlich-rechtlich ein Forderungserlass (vgl. z. B. FG Hannover, Urteil vom 26.11.2014, Az. 9 K 55/12). Genau genommen, würde die Behörde daher nicht das Vergleichsangebot annehmen, sondern einen an die Teilzahlung geknüpften Teilerlass gewähren. Dazu würde sie mit dem Schuldner einen öffentlich-rechtlichen (Erlass-)Vertrag schließen, der den Teilerlass an die Teilzahlung knüpft. Diese Einordnung ist auch deshalb erforderlich, weil die Behörde einen Prüfungsmaßstab benötigt, um über die Annahme oder Ablehnung des Vergleichsangebots zu entscheiden. Die Voraussetzungen eines Erlasses (vgl. z. B. § 227 AO, § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG BW, § 13a Abs. 1 S. 2 KAG LSA, § 30 Abs. 3 S. 1 KomHVO Sachsen-Anhalt, § 32 Abs. 3 S. 1 GemHVO Baden-Württemberg) bilden diesen Maßstab.
Liegen die Erlassvoraussetzungen nicht vor, muss die Behörde das Vergleichsangebot — bzw. genauer: den konkludenten Antrag auf Teilerlass — ablehnen. Da der Schuldner in diesem Fall nicht mitwirken wird, bleibt lediglich der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes in der Form eines Bescheides. Der Tenor könnte lauten:
1. Ihr Antrag, die mit Bescheid vom …, Az. …, festgesetztem Gewerbesteuern in Höhe eines Teilbetrages von … zu erlassen, wird abgelehnt.
2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.
In der Begründung ist darauf einzugehen, dass das Vergleichsangebot einen konkludenten Antrag auf Teilerlass beinhaltet. Anschließend sind die Erlassvoraussetzungen zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sollte wegen § 58 Abs. 2 VwGO beigefügt werden.
Gegen die Ablehnung kann der Schuldner Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. Das wird er insbesondere dann tun, wenn er meint, die Erlassvoraussetzungen lägen vor.
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