Die Vollstreckungsbehörde ermittelt den Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners, erlässt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über das Arbeitseinkommen und stellt diese dem Arbeitgeber als Drittschuldner zu. Für diese Amtshandlung setzt sie eine Pfändungsgebühr an. Der Drittschuldner übersendet in der Folge die Lohnabrechnungen des Schuldners. Aus diesen ist das Konto ersichtlich, auf das das Nettoentgelt überwiesen wird. Die Vollstreckungsbehörde möchte nunmehr eine zweite Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und dem kontoführenden Kreditinstitut zustellen. Die beizutreibende Hauptforderung ist unverändert dieselbe. Entsteht für die zweite Pfändungs- und Einziehungsverfügung erneut eine Pfändungsgebühr oder ist die Gebühr auf einen Ansatz je beizutreibender Forderung begrenzt?
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