Ingo Notlage schuldet seinem minderjährigen Kind Unterhalt. Das Kind hat in der Vergangenheit Leistungen nach dem UVG bezogen, die inzwischen eingestellt sind.
Die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Musterhausen betreibt seit Mai 2024 die Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Unterhalts (§ 850d ZPO). Sie macht die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend. Offen sind dort rd. 5.000 €.
Der Beistand hat das Arbeitseinkommen erst im Mai 2025 gepfändet. Er verfolgt den laufenden Unterhalt des Kindes und daneben Rückstände von mehr als 8.000 €. Diese Rückstände stammen sämtlich aus der Zeit nach Einstellung der UV-Leistungen.
Bisher konnte aus dem pfändbaren Arbeitseinkommen ein Teil des laufenden Unterhalts gedeckt werden. Nun wird Notlage gekündigt. In diesem Zusammenhang wird er eine Abfindung von 3.000 € netto erhalten. Die Unterhaltsvorschussstelle beansprucht diesen gesamten Betrag nach Abzug des laufenden Unterhalts für sich. Sie habe bereits im Mai 2024 gepfändet und damit den früheren Rang.
Wie ist die Rechtslage?
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