Ingo Notlage verbüßt seit zwei Jahren eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Er bezieht eine Altersrente von rund 1.150 Euro monatlich und hat ein Girokonto außerhalb des geschlossenen Vollzugs. Eine eigene Wohnung unterhält er nicht mehr. Laufende Unterhaltspflichten erfüllt er nicht.
Drei Gläubiger bereiten den Zugriff vor. Der erste will wegen titulierter Unterhaltsrückstände einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen und dabei die Privilegierung nach §§ 850d Abs. 1 S. 2, 906 ZPO in Anspruch nehmen. Der zweite verfügt über einen Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und stützt sich auf §§ 850f Abs. 2, 906 ZPO. Die Stadtkasse schließlich will wegen eines Buß- und eines Zwangsgeldes eine Pfändungsverfügung erlassen, je nach Land beispielsweise gestützt auf § 55 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA, § 15 Abs. 2 SächsVwVG (nur Zwangsgeld) oder § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW.
Alle drei stehen vor derselben Vorfrage. Die genannten Vorschriften erlauben es, die gewöhnliche Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO bzw. §§ 899, 902 ZPO zu durchbrechen. Sie ersetzen sie aber durch den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners. Lässt sich dieser Betrag mit Blick auf den Justizvollzug auf 0,00 € festsetzen?
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