Ingo Notlage ist als Servicekraft in einem Restaurant beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.800 Euro. Vereinbarungsgemäß erhält er im Betrieb Verpflegung, wofür der Arbeitgeber monatlich 140 Euro Kostgeld unmittelbar vom Lohn einbehält. Zur Auszahlung gelangen daher 1.660 Euro. Die Vollstreckungsbehörde bzw. der Gläubiger hat das Arbeitseinkommen gepfändet. Der Arbeitgeber als Drittschuldner berechnet den pfändbaren Betrag aus dem nach Kostgeldabzug verbleibenden Einkommen von 1.660 Euro.
Darf der Arbeitgeber das Kostgeld mit Wirkung gegenüber der Vollstreckungsbehörde bzw. dem Gläubiger vor der Ermittlung des pfändbaren Betrags abziehen?
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