Der Unterhaltsgläubiger beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen Unterhaltsrückständen nebst titulierten und laufenden Zinsen.
Statt des erhofften Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt jedoch eine Monierung des Amtsgerichts. Die bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO sei nur für die Unterhaltsansprüche selbst zulässig, nicht aber für die Zinsen. Der Antrag sei entsprechend einzuschränken.
Hat das Gericht in der Sache recht, und falls ja, muss der Antrag deshalb tatsächlich umformuliert werden?
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