Der Unterhaltsgläubiger beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er will
1. das Arbeitseinkommen des Schuldners pfänden (Modul E) und
2. zusätzlich dessen Zahlungsansprüche aus Betriebskostenüberschüssen sowie der Mietkaution (Modul K).
Kurz darauf rügt das Vollstreckungsgericht den Antrag. Nach § 850d ZPO komme eine bevorrechtigte Pfändung nur für Arbeitseinkommen (Modul E), Sozialleistungen usw. (Modul F) sowie Kontoguthaben (Modul H) in Betracht. Für Modul K gebe es keine Grundlage für eine Herabsetzung nach § 850d. Dort könne nicht „bevorrechtigt“ gepfändet werden. Wer bevorrechtigt pfänden wolle, müsse sich auf E, F oder H beschränken. Die Pfändung der Mietkaution usw. sei in einem separaten Formularsatz als gewöhnliche Geldforderung zu beantragen.
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