Der Unterhaltsgläubiger beantragt beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um rückständigen Kindesunterhalt gegen den säumigen Vater durchzusetzen. Gleichzeitig begehrt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 119 Abs. 2 ZPO, d.h. sogleich für alle Maßnahmen der Mobiliarvollstreckung im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt (sogenannte eingeschränkte Pauschalbewilligung). Das Amtsgericht beschränkt die Bewilligung jedoch auf das konkret beantragte Verfahren und verweist darauf, dass eine weitergehende VKH nicht vorgesehen sei.
Darf das Gericht die beantragte Reichweite der VKH nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 119 Abs. 2 ZPO tatsächlich ablehnen?
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