Herr Ingo Notlage ist als Angestellter bei der Mustermarkt GmbH tätig und erzielt ein vollstreckungsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.250,00 €. Seinem Kind, das durch einen Beistand vertreten wird, schuldet er nicht nur einen laufenden Unterhalt von 521,50 €, sondern auch Rückstände in Höhe von 10.000,00 €. Angesichts dessen erwägt der Beistand, eine Lohnpfändung einzuleiten. Der Schuldner hat jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine solche Maßnahme ins Leere laufen würde, da eine bereits bestehende Lohnpfändung „wieder aufleben“ werde, sobald ein weiterer Gläubiger pfände.
Was hat es mit dieser Aussage auf sich? Wäre eine Pfändung dennoch erfolgversprechend? Weitere unterhaltsberechtigte Personen sind dem Beistand nicht bekannt. Das zuständige Vollstreckungsgericht setzt den pfandfreien eigenen notwendigen Unterhalt nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO am Wohnort des Schuldners üblicherweise auf 1.300,00 € fest.
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