Die Unterhaltsvorschusskasse A hat wegen rückständigen Unterhalts von 5.000 € das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändert. Dabei stellt sich heraus, dass bereits zuvor eine weitere Unterhaltsvorschusskasse B aus einem anderen Land wegen Unterhaltsrückständen von 10.000 € das Einkommen gepfändet hatte. Der pfandfreie Betrag wurde jeweils auf 1.000 € festgesetzt. Wem steht der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens in Höhe von 300 € zu?
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