Mehrere Verwaltungsvollstreckungsgesetze ermöglichen für verschiedene Forderungsarten eine privilegierte Pfändung von Pfändungsschutzkonten, bei der ein von der Vollstreckungsbehörde festgesetzter Betrag an die Stelle des dem Schuldner vom Kreditinstitut belassenen Betrages tritt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung könnte am Beispiel von § 15 Abs. 2 SächsVwVG wie folgt lauten:
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