[Aktualisierte Fassung vom 25.04.2024] Ergibt sich in der Verwaltungsvollstreckung erst nach dem Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, dass ein Unterhaltsberechtigter des Schuldners über eigene Bareinkünfte verfügt, bedarf es eines separaten Bescheids über die Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Dieser Bescheid könnte wie folgt aussehen:
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