Feh­len­de Un­ter­halts­ge­wäh­rung in der Verwaltungsvollstreckung

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 06.02.2022] Ist der Schuld­ner an­de­ren Per­so­nen ge­setz­lich zum Un­ter­halt ver­pflich­tet, steht ihm ein er­höh­ter pfand­frei­er Be­trag zu, wenn er ih­nen auch tat­säch­lich Un­ter­halt ge­währt (§ 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: „Ge­währt der Sch. […] Un­ter­halt“). Der Ar­beit­ge­ber be­rück­sich­tigt bei der Er­mitt­lung des pfand­frei­en Be­tra­ges je­doch in der Re­gel al­le vor­han­de­nen ge­setz­li­chen Un­ter­halts­be­rech­tig­ten des Schuld­ners und er­mit­telt nicht, ob der Schuld­ner ih­nen auch tat­säch­lich Un­ter­halt ge­währt. Die Voll­stre­ckungs­be­hör­de kann da­her klar­stel­len, dass ge­setz­li­che Un­ter­halts­be­rech­tig­te man­gels ei­ner tat­säch­li­chen Un­ter­halts­ge­wäh­rung un­be­rück­sich­tigt blei­ben (vgl. für die pri­vat-recht­li­che Voll­stre­ckung BGH, Be­schluss vom 28.09.2017, Az. VII ZB 14/16). Das kann so­gleich in der Pfän­dungs­ver­fü­gung, aber spä­ter in ei­nem se­pa­ra­ten Be­scheid erfolgen.

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