[Aktualisierte Fassung vom 06.02.2022] Ist der Schuldner anderen Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, steht ihm ein erhöhter pfandfreier Betrag zu, wenn er ihnen auch tatsächlich Unterhalt gewährt (§ 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: „Gewährt der Sch. […] Unterhalt“). Der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Ermittlung des pfandfreien Betrages jedoch in der Regel alle vorhandenen gesetzlichen Unterhaltsberechtigten des Schuldners und ermittelt nicht, ob der Schuldner ihnen auch tatsächlich Unterhalt gewährt. Die Vollstreckungsbehörde kann daher klarstellen, dass gesetzliche Unterhaltsberechtigte mangels einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung unberücksichtigt bleiben (vgl. für die privat-rechtliche Vollstreckung BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. VII ZB 14/16). Das kann sogleich in der Pfändungsverfügung, aber später in einem separaten Bescheid erfolgen.
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