REDAKTIONELLE LEITSÄTZE
- Bei der Bemessung des notwendigen Schuldnerunterhalts nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist ein mietfreies Wohnen als vermögenswerter Vorteil zu berücksichtigen.
- Der Besserstellungszuschlag für Erwerbstätige beträgt 25 % des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs.
LG Halle, Beschluss vom 07.08.2020, Az. 1 T 137/20
TENOR
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 03.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 27.03.2020 — 15 a M 212/20 — wird der angefochtene Beschluss im Hinblick auf den dort festgesetzten pfandfreien Betrag von 940,00 EUR abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist ihm ein monatlicher Betrag von 540,00 EUR zu belassen.
Die Kosten …