REDAKTIONELLER LEITSATZ
Bei einer Pfändung, die von § 88 InsO erfasst wird, genügt es, wenn das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben.
LG Stuttgart, Beschluss vom 18.3.2020, Az. 19 T 145/19