Heute erschien in der Leipziger Volkszeitung unter dem Titel “Leipzig bleibt auf Millionen für Unterhaltsvorschuss sitzen” ein Artikel [letzter Aufruf: 18.11.2019], der Anlass gibt, kurz auf die sogenannte Rückgriffsquote beim Unterhaltsvorschuss einzugehen. Vor allem drängt sich die Frage auf, ob die Stadt Leipzig tatsächlich nur eine Rückgriffsquote von 1,5% erzielt haben kann?
Politik, Presse, Fachöffentlichkeit und Bürger interessieren sich zu Recht dafür, wie gut der Rückgriff nach § 7 UVG gelingt. Um das (vermeintlich) zu beurteilen, wird seit jeher die sogenannte Rückgriffsquote herangezogen. Sie wird aus dem Verhältnis der Leistungsausgaben nach § 8 Abs. 1 UVG zu den Einnahmen nach § 8 Abs. 2 UVG gebildet, die im selben Zeitraum durch den Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach § 7 UVG wieder eingezogen wurden (BT-Drs. 18/7700, S. 3; Benner NZFam 2018, 625). Für 2018 hatte die Stadt Leipzig gegenüber der Presse geschätzt, dass sie bei einer Quote von rd. 6% liegen werde.
Von den Rückgriffseinnahmen nach § 7 UVG sind die Einnahmen aus Erstattungen und Rückzahlungen nach § 5 UVG zu unterscheiden. Sie liegen deutlich unter den Einnahmen nach § 7 UVG und betreffen Fälle, in denen der alleinerziehende Elternteil oder das Kind UVG-Leistungen erstatten bzw. zurückzahlen müssen, weil beispielsweise im Antrag falsche Angaben gemacht, veränderte Verhältnisse nicht angezeigt oder nicht berücksichtigte Einnahme erzielt werden. Werden diese Einnahmen mit den Ausgaben ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich eine weitaus geringere Quote, bei der es sich allerdings nicht um die sogenannte Rückgriffsquote handelt. Der LVZ dürfte das (leider) nicht bekannt gewesen sein. Anders ist die dort veröffentlichte Zahl von 1,5% in der Stadt Leipzig nicht zu erklären.
Unabhängig davon eignet sich die Rückgriffsquote ohnehin nicht für überregionale Vergleiche, weil sie sozialräumliche Daten vollständig ausblendet. So hatte z. B. die Stadt Leipzig unter allen Sächsischen Kreisfreien Städten und Landkreisen zwischen 2012 und 2017 immer die höchsten Mindestsicherungsquoten, d. h. Bevölkerungsanteile, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen. Vergleiche mit Bayern und Baden-Württemberg, die allein auf der Rückgriffsquote beruhen, scheiden deshalb von vornherein aus.
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