Ein Beistand oder Sachbearbeiter für das UVG liest im Vermögensverzeichnis, dass der Schuldner ein weiteres Kind hat, dem er laufenden Bar- oder Naturalunterhalt gewährt. Allerdings ist dieses Kind volljährig. Was könnte der Beistand oder UVG-Sachbearbeiter in diesem Fall im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für das Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben des Schuldners vortragen?
Folgender Text bietet sich an:
“Der Schuldner hat ein (weiteres) volljähriges Kinder (geboren am …), dem er laufenden Unterhalt gewährt. Es wäre nur dann in der Rangklasse nach § 1609 Nr. 1 BGB wie die Ansprüche des Gläubigers zu berücksichtigen, wenn es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden würde (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Ob die zweite Voraussetzung vorliegt, ist dem Gläubiger nicht bekannt. Das Kind ist daher bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages (zunächst) nicht zu berücksichtigen. Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Voraussetzungen vorzutragen, die ihm nicht bekannt sind und die er auch nicht ohne Weiteres kennen muss. Denn das würde sein Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schu…
Volljährige Kinder bei der Unterhaltsvollstreckung