In der Verwaltungsvollstreckung kommt es hin und wieder, vor dass der Lohn des Schuldners gepfändet wurde und sich später herausstellt, dass der Schuldner ein weiteres Arbeitseinkommen bezieht. Dabei kann es sich auch um eine bloße Nebentätigkeit handeln. In diesem Fall sollte die Vollstreckungsbehörde das weitere Arbeitseinkommen pfänden und in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Zusammenrechnung mit dem bereits gepfändeten Lohn nach § 850e Nr. 2 ZPO anordnen. Außerdem muss die Zusammenrechnung gegenüber dem ersten Arbeitgeber mit einem separaten Bescheid angeordnet werden. Tenor und Begründung eines entsprechendes Bescheides könnten wie folgt formuliert werden:
1. Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 319 AO i. V. m. § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: Arbeitseinkommen bei Drittschuldner ABC GmbH und Arbeitseinkommen bei Drittschuldner XYZ GmbH.
2. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner ABC GmbH zu entnehmen.
3. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.Begründung
Der Schuldner bezieht nach dem Vermögensverzeichnis vom 14.09.2020 bei der ABC GmbH ein Arbeitseinkommen von 1.000,00 € netto und bei der XYZ GmbH ein Arbeitseinkommen von 400,00 €. Mehrere Arbeitseinkommen sind bei der Pfändung zusammenzurechnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG …
Muster für einen separaten Zusammenrechnungsbescheid