Ergibt sich in der Verwaltungsvollstreckung erst nach dem Erlass eines Pfändungs- und Einziehungsverfügung, dass ein Unterhaltsberechtigter des Schuldners über eigene Einkünfte verfügt, bedarf es eines separaten Bescheids über die Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. In Anlehnung an LG Hildesheim, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 5 T 97/18, könnte der Bescheid wie folgt aussehen:
1. Es wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners, Frau Nina Notlage, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.
2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.Begründung
Die Vollstreckungsbehörde kann nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 319 AO i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO).
Die Ehefrau des Schuldners bezieht nach dem Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14.09.2020 ein eigenes Arbeitseinkommen von …
Muster für einen separaten Bescheid zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten wegen eigener Einkünfte