Der Unterhaltsschuldner ist für ein Monatsnettoeinkommen von 1.500 € als Angestellter beschäftigt. Daneben geht er einer selbständigen Tätigkeit nach und erzielt bei den bekannten Auftraggebern durchschnittliche Monatsnettoeinnahmen von 500 €. Unterhalt gewährt er nicht. Der bei dem örtlichen Vollstreckungsgericht übliche pfandfreie eigene...
Berechnung bei Weihnachtsgeld & Co.
Nicht selten erhalten Schuldner Bezüge nach § 850a ZPO, die — unabhängig von §§ 850c, 850d, 850f Abs. 2 ZPO — ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erschwerniszulagen. In diesen Fällen stellt sich für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde unter Umständen die Frage, ob der Arbeitgeber das...
Wohngeld in der Lohnpfändung wegen Unterhalt
Der Schuldner, der allein in Leipzig wohnt, bezieht eine Arbeitseinkommen von 1.000,00 € und Wohngeld von 664,00 €. Für den Unterhaltsgläubiger stellt sich in dieser Konstellation die Frage, ob und wie das Wohngeld bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen und wie er ggf. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen sollte...
Beispiel zur Pfändungskonkurrenz von Unterhaltsgläubigern (II)
Ein minderjähriges Kind (UB1) gepfändet wegen seines laufenden Unterhalts von 312,00 € und rückständigen Unterhalts von 7.000,00 € das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger (UB2) war schneller und hatte den Lohn wegen Rückständen von 3.500,00 € bereits gepfändet. Wie sind die Rangverhältnisse zu beurteilen...
Neue Beträge mit Relevanz für die Zwangsvollstreckung
Bereits seit 01.07.2023 gelten die neuen pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO. Zum 01.01.2024 werden weitere vollstreckungsrelevante Beträge angepasst. So steigen die Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 SGB XII erneut deutlich an. Sie sind an verschiedenen Stellen von Bedeutung: pfandfreie Beträge nach § 850d ZPO pfandfreie Beträge nach § 850f Abs...
Beispiel zur Pfändungskonkurrenz von Unterhaltsgläubigern (I)
Ein minderjähriges Kind (UB1) gepfändet wegen seines laufenden Unterhalts von 312,00 € und rückständigen Unterhalts von 7.000,00 € das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger (UB2) war schneller und hatte den Lohn wegen Rückständen von 3.500,00 € bereits gepfändet. Wie sind die Rangverhältnisse zu beurteilen...