Nicht selten erhalten Schuldner Bezüge nach § 850a ZPO, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erschwerniszulagen. In diesen Fällen stellt sich für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde unter Umständen die Frage, ob der Arbeitgeber das insgesamt unpfändbare Arbeitseinkommen richtig ausgerechnet hat. Das kann anhand der Lohnabrechnungen nachvollzogen werden. Doch wie funktioniert die Berechnung im Fall von § 850d ZPO bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen?
(Ein Beitrag zur Berechnung bei der Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen findet sich hier.)
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